AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die freie Mitarbeit von Eck-Audit
– freiberuflicher Dienstleister für steuer- und rechtsberatende Berufsträger –
- Geltungsbereich, Stellung des Dienstleisters
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
- dem freiberuflichen Dienstleister
Eck-Audit
Christian Eck
Münzgasse 10
60311 Frankfurt am Main
(nachfolgend „Dienstleister“)
und
- steuer- oder rechtsberatenden Berufsträgern im Sinne des § 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
(z. B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer sowie deren Berufsausübungsgesellschaften)
– nachfolgend „Auftraggeber“ –,
soweit der Dienstleister im Rahmen einer freien Mitarbeit für den Auftraggeber tätig wird.
1.2 Der Dienstleister ist kein Steuerberater, kein Rechtsanwalt, kein Wirtschaftsprüfer und kein sonstiger Berufsträger im Sinne des § 3 StBerG oder entsprechender berufsrechtlicher Gesetze. Er erbringt keine eigenständige geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne von § 2 StBerG, sondern ausschließlich Zuarbeiten als freier Mitarbeiter für Berufsträger.
1.3 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Verbraucher (§ 13 BGB) werden nicht Vertragspartner.
1.4 Entgegenstehende oder abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wird.
1.5 Individuelle Vereinbarungen (z. B. Rahmenvertrag freie Mitarbeit) gehen diesen AGB vor; ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Dienstverträge (§§ 611 ff. BGB) bzw. soweit ausdrücklich vereinbart über Werkverträge (§§ 631 ff. BGB).
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- Gegenstand der Tätigkeit / Leistungsbeschreibung
2.1 Der Dienstleister erbringt als freier Mitarbeiter des Auftraggebers insbesondere folgende Leistungen:
- Erstellung von Jahresabschlüssen ohne Plausibilitätsprüfung
- technische bzw. fachliche Aufbereitung von Jahresabschlüssen (z. B. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. Anhang)
- auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Buchführungsdaten, Unterlagen und Weisungen
- ohne eigenständige Plausibilitätsprüfung, ohne Abschlussprüfung und ohne „prüferische Durchsicht“ im Sinne des HGB.
- Erstellung von Steuerdeklarationen als Zuarbeit
- Mitwirkung bei der Vorbereitung und Erstellung von Steuererklärungen (z. B. Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuererklärungen sowie Feststellungserklärungen)
- ausschließlich im Auftrag und unter fachlicher Verantwortung des Auftraggebers als Berufsträger (§ 33 StBerG).
- Die Abgabe gegenüber Finanzbehörden erfolgt grundsätzlich durch den Auftraggeber oder dessen Kanzlei.
- Betriebswirtschaftliche Unternehmensberatung und Unterstützung bei Unternehmensverkauf
- betriebswirtschaftliche Analysen (Kennzahlen, Planungsrechnungen, Liquiditätsanalysen),
- Vorbereitung von Unterlagen und Auswertungen zur Unternehmensnachfolge, Umstrukturierungen oder Unternehmensverkauf (z. B. Datenraum-Auswertungen, Business-Pläne)
- ohne eigenständige Rechtsberatung und ohne eigenständige steuerliche Gestaltungsberatung; diese verbleiben beim Berufsträger.
- Sonstige Dienstleistungen
- laufende Buchhaltungsarbeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, Vorbereitung von BWAs),
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen (Erstellung von Abrechnungen, Meldungen und Bescheinigungen),
- Schreibdienste (Erstellen und Formatieren von Schriftstücken nach Diktat oder Weisung, Erfassung von Daten).
2.2 Der Dienstleister erbringt diese Leistungen ausschließlich im Innenverhältnis zum Auftraggeber. Es entsteht kein Vertragsverhältnis zum Mandanten des Auftraggebers. Der Mandant ist kein Dritter im Sinne eines Schutzgesetzesvertrages; der Dienstleister wird allein für den Auftraggeber tätig.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus
- dem jeweiligen Einzelauftrag,
- einer Tätigkeitsbeschreibung oder
- einem Rahmenvertrag über freie Mitarbeit.
2.4 Der Dienstleister erbringt seine Leistungen regelmäßig als Dienstleistung (§ 611 BGB). Ein bestimmter Erfolg – z. B. bestimmte steuerliche Ergebnisse, Anerkennung von Aufwendungen durch das Finanzamt oder ein bestimmter Kaufpreis beim Unternehmensverkauf – wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Werkleistung vereinbart ist.
2.5 Die inhaltliche Verantwortung für die Einhaltung aller steuerlichen, rechtlichen und berufsrechtlichen Anforderungen gegenüber Mandanten, Behörden und Gerichten trägt ausschließlich der Auftraggeber als Berufsträger (§ 33 StBerG). Der Dienstleister ist Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im Sinne von § 278 BGB.
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- Keine eigenständige Hilfeleistung in Steuersachen / Abgrenzung
3.1 Der Dienstleister ist zur eigenständigen geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ohne entsprechende Zulassung nicht befugt. Diese obliegt gemäß § 3 StBerG ausschließlich den dort aufgeführten Berufsträgern (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer).
3.2 Sämtliche Tätigkeiten mit steuerlichem Bezug erfolgen ausschließlich als Zuarbeit zum Auftraggeber. Die abschließende fachliche Prüfung, Bewertung und Freigabe aller Arbeitsergebnisse gegenüber Mandanten, Finanzbehörden und sonstigen Dritten obliegt allein dem Auftraggeber.
3.3 Der Dienstleister erbringt keine rechtliche Beratung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Rechtsfragen werden ausschließlich vom Auftraggeber oder anderen hierzu befugten Berufsträgern bearbeitet.
3.4 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Einbindung des Dienstleisters seinen berufsrechtlichen Vorgaben entspricht (z. B. § 57 StBerG, §§ 43 ff. BRAO, §§ 43 ff. WPO).
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- Jahresabschlüsse ohne Plausibilitätsprüfung
4.1 Die Erstellung von Jahresabschlüssen durch den Dienstleister erfolgt ohne Plausibilitätsprüfung. Eine systematische, eigenständige Prüfung der Vollständigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit der Buchführung oder der Belege ist nicht geschuldet.
4.2 Insbesondere erbringt der Dienstleister keine:
- gesetzliche oder freiwillige Abschlussprüfung,
- prüferische Durchsicht („Review“) nach berufsständischen Prüfungsstandards,
- Beurteilung, ob der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
4.3 Eine Plausibilitätsbeurteilung oder weitergehende Prüfungshandlungen können nur als gesondert vereinbarte Zusatzleistungen übernommen werden und müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart und honoriert werden.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vom Dienstleister erstellten Jahresabschlüsse im Rahmen seiner berufsrechtlichen Verantwortung selbst zu prüfen, ggf. zu ändern und zu verantworten, bevor sie gegenüber Mandanten, Banken, Finanzbehörden oder sonstigen Dritten verwendet werden.
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- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber stellt dem Dienstleister alle für die Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen, Daten und Informationen rechtzeitig, vollständig und in geordneter Form zur Verfügung, insbesondere:
- Buchführungsunterlagen, Belege und Kontenübersichten,
- Verträge, Bescheide, Korrespondenz,
- Lohnstammdaten und sonstige Personalunterlagen,
- Mandantenstammdaten, Steuernummern, Bankverbindungen,
- Vorgaben zu Bewertungsmethoden und bilanzpolitischen Entscheidungen.
5.2 Der Auftraggeber versichert, dass die bereitgestellten Daten und Unterlagen richtig und vollständig sind. Der Dienstleister ist – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – nicht verpflichtet, diese auf Vollständigkeit oder Richtigkeit zu untersuchen.
5.3 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Berufs-, Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten gegenüber Mandanten und Behörden. Er sorgt insbesondere für die Einhaltung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
5.4 Verzögerungen oder Mehraufwand, die aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und berechtigen den Dienstleister zur Anpassung der vereinbarten Termine und zur Abrechnung des zusätzlichen Aufwandes.
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- Auftragsdurchführung, Einsatz von Hilfspersonen
6.1 Der Dienstleister erbringt seine Leistungen persönlich. Er ist jedoch berechtigt, sich geeigneter Mitarbeiter oder Subunternehmer zu bedienen, sofern dies mit den berufsrechtlichen Pflichten des Auftraggebers vereinbar ist und die Anforderungen an Vertraulichkeit und Datenschutz vertraglich sichergestellt sind.
6.2 Die Kommunikationswege (z. B. E-Mail, Telefon, Cloud-Lösung, Remote-Zugriff auf Kanzlei-Software) werden projektbezogen vereinbart. E-Mail-Kommunikation kann – trotz üblicher Schutzmaßnahmen – Sicherheitsrisiken bergen; der Auftraggeber trägt dies mit.
6.3 Der Auftraggeber hat eine angemessene Fristenkontrolle sicherzustellen. Der Dienstleister ist nicht für die Überwachung gesetzlicher oder behördlicher Fristen gegenüber Mandanten oder Behörden verantwortlich, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
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- Vergütung und Zahlungsbedingungen
7.1 Die Vergütung des Dienstleisters wird individuell vereinbart. Mangels anderer Vereinbarung gilt:
- Abrechnung nach Zeitaufwand auf Basis eines Stundensatzes von 150,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Der Zeitaufwand wird nachvollziehbar dokumentiert.
- Reisekosten, Auslagen und sonstige Nebenkosten werden gesondert berechnet.
7.2 Monatliche oder projektbezogene Abrechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig (§ 271 BGB).
7.3 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 BGB.
7.4 Der Dienstleister kann angemessene Vorschüsse auf die Vergütung und Auslagen verlangen (§ 632a BGB entsprechend). Werden vereinbarte Vorschüsse nicht innerhalb angemessener Frist bezahlt, kann der Dienstleister seine Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten oder den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
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- Leistungsstörungen, Verzug, höhere Gewalt
8.1 Die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten rechtzeitig erfüllt. Andernfalls verlängern sich die Fristen angemessen.
8.2 Kommt der Dienstleister mit seiner Leistung in Verzug, hat der Auftraggeber ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Haftungsansprüche wegen Verzugs bestimmen sich nach Ziffer 11.
8.3 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Ausfall von IT-Systemen, Strom, Krankheit, behördliche Maßnahmen, Pandemien) berechtigen den Dienstleister, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
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- Gewährleistung (bei Werkleistungen)
9.1 Soweit ausnahmsweise eine Werkleistung vereinbart wird (z. B. Erstellung eines konkret definierten Jahresabschlusses als „fertiges Werk“), gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften der §§ 634 ff. BGB mit folgenden Modifikationen:
9.2 Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Kenntnisnahme schriftlich zu rügen und die Mängel so konkret wie möglich zu beschreiben.
9.3 Der Dienstleister ist zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder – bei wesentlichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
9.4 Weitergehende Ansprüche bestehen nach Maßgabe der Haftungsregelungen gemäß Ziffer 11.
9.5 Soweit gesetzlich zulässig, verjähren Mängelansprüche innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Werkleistung (§ 634a BGB), ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
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- Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
10.1 Der Dienstleister unterhält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Berufshaftpflicht) bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen. Diese deckt Vermögensschäden aus seiner Tätigkeit als freiberuflicher Dienstleister in dem vertraglich vereinbarten Umfang.
10.2 Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes orientieren sich an den üblichen Anforderungen an ähnliche Tätigkeiten (vergleichbar zur Konzeption der Berufshaftpflicht für Angehörige freier Berufe; vgl. für Steuerberater § 67 StBerG, für Wirtschaftsprüfer § 54 WPO). Eine Übernahme der für Steuerberater in § 67 StBerG vorgesehenen Mindestversicherungssummen ist rechtlich nicht verpflichtend, kann aber vertraglich vereinbart werden.
10.3 Der Auftraggeber kann vom Dienstleister eine aktuelle Versicherungsbestätigung mit Angabe der Deckungssumme und der versicherten Tätigkeitsbereiche anfordern.
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- Haftung und Haftungsbegrenzung
11.1 Der Dienstleister haftet dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere aus Vertrag (§§ 280 ff. BGB) und aus Delikt (§ 823 BGB), jedoch mit folgenden Einschränkungen:
11.2 Für Schäden, die der Dienstleister vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haftet er unbeschränkt.
11.3 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
11.4 Soweit rechtlich zulässig, wird die Haftung der Höhe nach auf die Deckungssumme der bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung pro Schadensfall begrenzt. Auf Verlangen teilt der Dienstleister die konkrete Deckungssumme mit.
(Angelehnt an das berufsrechtliche Modell der Haftungsbegrenzung bei Steuerberatern in § 67a Abs. 1 StBerG, wonach vertragliche Haftungsbegrenzungen bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme zulässig sind.)
11.5 Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Zinsverluste oder Folgeschäden, wird bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
11.6 Ansprüche des Mandanten des Auftraggebers gegen den Dienstleister sind ausgeschlossen. Etwaige Ansprüche des Mandanten bestehen ausschließlich gegen den Auftraggeber als Berufsträger. Der Dienstleister wird nur im Innenverhältnis zum Auftraggeber tätig.
11.7 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit in Betracht kommt oder soweit zwingende gesetzliche Vorschriften einer Haftungsbegrenzung entgegenstehen.
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- Vertraulichkeit
12.1 Der Dienstleister verpflichtet sich, über alle ihm bekanntwerdenden beruflichen, betrieblichen und mandatsbezogenen Angelegenheiten des Auftraggebers und dessen Mandanten unbefristet Stillschweigen zu bewahren.
12.2 Der Dienstleister ist berechtigt, Mitarbeiter oder Subunternehmer nur einzusetzen, wenn diese ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
12.3 Eine Offenlegung von Informationen ist nur zulässig, wenn
- der Auftraggeber ausdrücklich zustimmt, oder
- eine gesetzliche Pflicht zur Auskunft besteht.
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- Datenschutz
13.1 Soweit der Dienstleister personenbezogene Daten verarbeitet, geschieht dies ausschließlich im Rahmen der Vorgaben der DSGVO und des BDSG.
13.2 Sofern der Dienstleister im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten von Mandanten verarbeitet (z. B. Buchführung, Lohnabrechnung), schließen die Parteien vor Beginn der Tätigkeit eine Vereinbarung über Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
13.3 Der Auftraggeber bleibt für seine Mandanten Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO und hat alle Informationspflichten und sonstigen datenschutzrechtlichen Pflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen.
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- Urheberrechte
14.1 An vom Dienstleister erstellten Arbeitsergebnissen (z. B. Auswertungen, Checklisten, Textvorlagen) stehen dem Dienstleister die Urheberrechte zu, soweit diese urheberrechtlich schutzfähig sind.
14.2 Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur Verwendung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere gegenüber seinen Mandanten und Behörden.
14.3 Eine darüberhinausgehende Weitergabe oder Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Dienstleisters, soweit dem keine gesetzlichen Pflichten entgegenstehen.
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- Vertragsdauer, Beendigung
15.1 Der Vertrag über die freie Mitarbeit kann als Einzelauftrag oder Rahmenvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Mangels abweichender Regelung gilt:
- Kündigungsfrist: 4 Wochen zum Monatsende.
15.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Auftraggeber trotz Mahnung und Fristsetzung mit Zahlungen in Verzug ist,
- der Auftraggeber den Dienstleister zu rechts- oder steuerrechtswidrigem Verhalten veranlassen will,
- nachhaltig gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen wird.
15.3 Nach Vertragsende hat der Dienstleister alle Unterlagen, die dem Auftraggeber oder dessen Mandanten gehören, zurückzugeben oder – nach entsprechender Vereinbarung – sicher zu löschen. Interne Arbeitspapiere verbleiben beim Dienstleister, soweit der Auftraggeber keinen gesetzlichen Herausgabeanspruch hat.
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- Schlussbestimmungen
16.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Zusammenarbeit ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Dienstleisters.
16.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des jeweiligen Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
